- Handwerk
- 1. Begriff: a) H. als Tätigkeit: Selbstständige Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der Be- und Verarbeitung von Stoffen sowie im Reparatur- und Dienstleistungsbereich, gerichtet auf Befriedigung individualisierter Bedürfnisse durch Leistungen, die ein Ergebnis der Persönlichkeit des handwerklich schaffenden Menschen, seiner umfassenden beruflichen Ausbildung und des üblichen Einsatzes seiner Kräfte und Mittel sind (Definition der Rencontres de St. Gall, April 1949).- 2. H. als Berufsstand: Gesamtheit jener Gruppe von Wirtschaftenden, die ein Gewerbe ausüben, das in der Anlage A und in der Anlage B Abschn. 1 der ⇡ Handwerksordnung (HandwO) aufgeführt ist. In der Anlage A sind die zulassungspflichtigen H. und in der Anlage B Abschn. 1 die zulassungsfreien H. benannt. Ein zulassungspflichtiges H. ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass grundsätzlich der ⇡ Meisterzwang gilt. Nach Anlage A sind 41 solcher H. zulassungspflichtig und 53 nach Anlage B Abschn. 1 zulassungsfrei. Daneben kennt die HandwO die ⇡ handwerksähnlichen Gewerbe, die wie die zulassungsfreien H. zur Ausübung den Meister nicht voraussetzen, aber handwerklich betrieben werden (§ 18 II HandwO). Anlage B Abschn. 2 nennt 57 solcher handwerksähnlichen Gewerbe.- 3. Wirtschaftliche Bedeutung: Vgl. Abbildung „Entwicklung von Betrieben, Beschäftigten und Umsatz im Handwerk“.- Weitere Informationen unter www.zdh.de.
Lexikon der Economics. 2013.